KulturKiosk

Satzung des KulturKiosk e.V.

 

Präambel

Der KulturKiosk e.V. ist ein Zusammenschluss von Personen, die mit ihren Ideen und Kräften gemeinsam kulturelle Projekte realisieren, um einen Beitrag zur sozial gerechteren Gesellschaft zu leisten.

 

Der KulturKiosk e.V. tritt rechtsextremistischen, antisemitischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen und antidemokratischen Haltungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen o.g. Grundsätzen bekennen.

 

  • 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen KulturKiosk e.V.   

(2) Er hat den Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Aufgabe, Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Es ist die Aufgabe und Zweckbestimmung des Vereins, durch Kunst und Kultur gesellschaftliche Partizipation zu ermöglichen und somit Bildung und Selbstermächtigungsprozesse zu fördern.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Organisation, Entwicklung, Durchführung, Koordinierung und Angebot von soziokulturellen Projekten.

(3) Der Vereinszweck kann weiterhin verwirklicht werden durch:

  1. a) Partizipative Angebote der kulturellen Bildung, d.h. gestalterische und künstlerische Angebote -insbesondere durch Medien-, Musik-, Theater- und Schauspielpädagogik sowie durch Architektur und Stadtgestaltung – , die
  • durch künstlerische Impulse den kommunikativen und sozialen Austausch beleben.
  • aufrufen selbst kreativ zu werden, Ideen zu entwickeln, mitzureden und mitzugestalten.
  • kommunikative Strukturen bereitstellen und Menschen darin unterstützen aus ihren Selbstverständlichkeiten des Alltags heraus zu treten.
  • zu neuen Denkanstößen anregen und Reflexion fördern.
  • dazu inspirieren, Normen zu überdenken und Tabus zu hinterfragen.
  • Interesse für die Mitgestaltung des öffentlichen Raums wecken.
  • Schlüsselkompetenzen fördern.
  • zum Ziel haben, mit künstlerischen Mitteln die Integration aller gesellschaftlichen Schichten und Gruppen zu fördern.
  • niedrigschwellige Möglichkeiten bieten, sich und die eigenen Ausdrucksformen auszuprobieren und zu präsentieren.

 

  1. b) Eigenproduktionen von Kulturprojekten in o.g. Bereichen, die
  • kulturelle, gesellschaftliche und politische Thematiken aufgreifen und das Bewusstsein für Konflikte, Konfrontationen und Widersprüche schärfen.
  • dem Anspruch an Austausch, im Sinne von ‘ins Gespräch kommen’, gerecht werden.
  • als Sprachrohr der Minoritäten fungieren.
  • das Bewusstsein für den öffentlichen Raum stärken und Stadtteilidentitäten fördern.

 

(4) Der Vereinszweck kann verwirklicht werden:

  • für und mit Personengruppen jeder Altersstufe.
  • an und mit Einrichtungen wie Schulen und Kindertagesstätten, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Seniorenzentren, Haftanstalten sowie im öffentlichen Raum, etc.
  • unter Einbezug von lokalen oder regionalen Vereinen, Gruppen, Institutionen, etc.

 

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ des § 52 Abs. 2 der Abgabeordnung.

 

(6) Eine Mitwirkung in vom Verein initiierten Projekten wird nicht mit der Auflage, Mitglied des Vereins sein zu müssen, gekoppelt.

 

  • 3 Selbstlosigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines jeden Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

 

  • 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung als Jahresbeitrag bestätigten Mitgliedsbeitrag an den Verein. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über die Verwendung von Mitteln aus der Vereinskasse entscheidet der Vorstand. Für die Verbindlichkeiten der KulturKiosk e.V. haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen.

 

  • 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. a) der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Rechnungsprüfer.

 

  • 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung unbefristet gewählt. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet eine Person aus dem Vorstand.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

 

  • 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung erfolgt per Email.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über:

  1. a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes. Entlastung des Vorstandes.
  2. b) Entgegennahme des Kassenberichtes des Rechnungsprüfers. Entlastung des Vorstandes.
  3. c) Wahl und Abberufung des Vorstandsmitglieder
  4. d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  5. e) Bewilligung der Aufwandsentschädigungen.

 

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

 

  • 9 Rechnungsprüfer

Der in der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer hat das Recht, jederzeit in die Kassenführung Einsicht zu nehmen. Er hat den Jahresabschluss  des Vorstandes zu prüfen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Berichts- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 11 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine zwei Drittel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

  • 12 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

 

  • 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur.

  1. a) Welche Körperschaft dies ist, entscheidet die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt.
  2. b) Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

(3) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

(4) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

  • 14 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde am 12.02.2018 aus formalen Gründen vom Vorstand und allen Mitgliedern gemeinsam geändert, um die Vorgaben zur Gemeinnützigkeit zu erfüllen.

Berlin, 12.02.2018

 

 

 

                                                          

 

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Karin Schwickerath                                                               Juliane Ehle